Drogenrecht

In Deutschland ist der Erwerb, Handel und Besitz der Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz und seinen Anlagen unterliegen, strafbar. Dazu zählen unter anderem alle Formen des THC-haltigen Cannabis (Gras, Haschisch), Ecstasy, Speed, Kokain, Heroin, Crystal, LSD oder Zauberpilze.

Bei der Verfolgung und Bestrafung von Betäubungsmitteldelikten bestehen in Deutschland jedoch regional große Unterschiede. So wird momentan in Hamburg oder Frankfurt/Main beim Besitz geringer Mengen Gras und Haschisch das Verfahren eingestellt. Dagegen ist u.a. in Bayern und Thüringen schon bei sehr geringen Drogenmengen mit einem Strafverfahren zu rechnen.

Ermittelt wird immer. Das Verfahren kann – muss aber nicht – beim Erwerb oder Besitz einer geringen Menge ausschließlich zum Eigenbedarf aus Verhältnismäßigkeitsgründen wieder eingestellt werden.
In Sachsen-Anhalt wird bei Cannabis zum Beispiel eine Verfahrenseinstellung unterhalb von 6 Gramm empfohlen, wenn nachweislich nicht selbst damit gehandelt wird.

Bei der Feststellung von Drogenbesitz (regional manchmal schon in geringen Mengen) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich, wodurch sich so manche Berufsvorstellung im Nichts auflösen kann.

Bei Festnahme und Vernehmung haben Beschuldigte immer das Recht, jegliche Aussage zu verweigern, wenn sie sich dadurch selber belasten würden.
Angegeben werden müssen nur Name und Adresse. Die konsequente Aussageverweigerung bringt keinerlei rechtliche Nachteile, auch wenn das von Polizeibeamten oft – wider besseren Wissens – behauptet wird.

Aussagen immer nur in Anwesenheit eines Anwalts Deines Vertrauens machen.

Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert, gefährdet sich und andere und macht sich strafbar (im Gegensatz zu Alkohol gilt hier die absolute Nullgrenze). Da man durch den Drogeneinfluss seine eigene Fahr-Fähigkeit nicht mehr realistisch einschätzen kann und man nicht wissen kann, ob sich die konsumierten Substanz oder deren Abbauprodukte noch nachweisbar im Körper befinden, sollte man lieber auf das Fahrzeug verzichten.

Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis muss beim Nachweis des aktuellen Drogeneinflusses und bei der Verwendung des Fahrzeuges in Zusammenhang mit einer Straftat (z.B. bei Auffinden von Drogen im Auto) gerechnet werden.

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